Rechtsvorschriften E-Pedelecs (45km)

Pedelec (Pedal Electric Cycle) / EU-Kategorie L1e-A

Zu dieser Klasse gehören hierzulande nach Angaben des Handels und des Zweirad-Industrie-Verbands (ZIV) ca. 95-97 Prozent aller verkauften elektrisch unterstützten Zweiräder.

  • Mit einer Unterstützung beim Treten bis maximal 25 km/h(plus Toleranz) und einer Nenndauerleistung des Motors von 250 Watt gelten Pedelecs als Fahrrad.
  • Dementsprechend sind weder eine Zulassung, ein Helm oder ein Führerscheinnötig.
  • Einige Modelle verfügen über eine Anfahrhilfe bis 6 km/h– d.h. bis zu dieser Geschwindigkeit ist kein eigener Krafteinsatz nötig. Auch diese Modelle gelten als Fahrräder, wie der Gesetzgeber im Juni 2013 noch einmal ausdrücklich klar gestellt hat. (vgl. Bundesgesetzblatt vom 20.6.2013)
  • Alle in der EU verkauften Pedelecs benötigen eine EU-Konformitätserklärung inkl. CE-Kennzeichnung. Insbesondere bei Importen sollte darauf geachtet werden. S-Pedelecs benötigen darüber hinaus eine Zulassung.

S-Pedelec

(= schnelle Klasse bis 45km/h: zweirädriges Kleinkraftrad EU-Katergorie L1e-B, dreirädrig L2e oder vierrädrig L6e)

Auch wenn die schnellen S-Pedelecs hierzulande keinen hohen Marktanteil haben, erfreuen sie sich zurecht steigender Beliebtheit. Es gibt inzwischen eine Vielzahl von Modellen und Motorvarianten. In der Schweiz ist der Anteil der S-Pedelecs, wohl vor allem aufgrund anderer Gesetze, zum Beispiel deutlich höher als in Deutschland.

Das gilt in Deutschland für S-Pedelecs:

  • Maximalunterstützte Geschwindigkeit: 45 km/h
    NEU ab 01.01.2017: Nach der neuen EU-Typengenehmigung (EU-Verordnung Nr. 168/2013), die ab Anfang 2017 gilt und die alte Verordnung 2002/24/EG aufhebt, können die Fahrzeuge der Klasse L1e-B, L2e und L6e bis zu 4 kW Nenndauerleistung oder Nutzleistung (früher 500 W) erbringen.
    Eine Fahrhilfe ohne Muskelkraft ist bis 18 km/h erlaubt.
  • Mindestalter: 16 Jahre
  • Führerschein: Mindestens Berechtigung zum Fahren eines Leichtkraftrads nötig (Führerscheinklasse AM, bzw. enthalten bei PKW-Führerschein Klasse B).
    Menschen, die vor dem 01.04.1965 geboren wurden, dürfen schnelle Pedelecs auch ohne Fahrerlaubnis bewegen.
  • Haftpflichtversicherung inkl. Kennzeichennötig (ca. 35-70 Euro / Jahr *). Vorteil: Gegen einen geringen Aufpreis ist eine Teilkasko- und Diebstahlversicherung erhältlich.
  • Radwege: Nach aktueller Einschätzung / Rechtssprechung (s. Artikel des ADFC) dürfen Radwege mit “S-Klasse-Pedelecs” und “E-Bikes” auch außerorts nicht befahren werden. Fahrradstraßen dürfen mit “S-Klasse-Pedelecs” nur dann befahren werden, wenn sie für Kraftfahrzeuge allgemein oder für Krafträder freigegeben sind. Eine Freigabe für Mofas reicht nicht aus.
  • Einbahnstraßen: Keine Nutzung von entgegen der (für Radfahrer freigegebenen) Fahrtrichtung.
  • Nahverkehr / Mitnahme in Bus und Bahn (ÖPNV): Je nach Bundesland und Verkehrsverbund / Verkehrsträger teils gestattet.
  • Anhänger: Transport von Kindern im Anhänger nicht gestattet (im Gegensatz zu normalen Pedelecs)
  • Zulassungspflicht:*Hersteller von S-Pedelecs müssen für jedes Modell vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) eine Betriebserlaubnis Aus der Einzelzulassung folgt, dass man weder selbst, noch der Händler ein S-Pedelec ohne weiteres baulich verändern darf. Für Veränderungen gibt es Positivlisten (z. B. für das Modell geeignete Gabeln, Lenker etc.), die dem Fachhändler zur Verfügung stehen.
  • Technik:*Die Betriebserlaubnis beinhaltet verschiedene Anforderungen an sicherheitsrelevante Bauteile (z. B. Spiegel- und Dauerlichtpflicht, Hupe (neu ab 2017), Rahmen, Bremsen, Räder, Reflektoren, Seitenständer etc.). Die Akkuspeisung der Beleuchtung ist erlaubt. Bei mehrspurigen Fahrzeugen sind auch zugelassene Blinker erlaubt.
  • Helm: Nach einer aktuellen Interpretation des Bundesverkehrsministeriumsgibt es in Deutschland eine Helmpflicht für S-Pedelec-Fahrer. (Europaweit in der Diskussion und grundsätzlich zu empfehlen.) Bis auf weiteres genügt hierzulande (im Gegensatz beispielsweise zu Italien und den Niederlanden) ein normaler Fahrradhelm.
  • Alkoholgrenze: wie beim Führen eines PKWs (0,5 Promille, bzw. 0,3 Promille bei Unfall)


*Wichtig: bei neuen Bestimmungen gilt für bereits zugelassene Modelle und sich im Umlauf befindliche S-Pedelecs ein Bestandsschutz! S-Pedelecs (auch die, die aktuell nachproduziert werden, oder beim Händler stehen) müssen also z. B. nicht mit einer Hupe nachgerüstet werden. Alle S-Pedelec-Modelle, die neu zugelassen werden, müssen allerdings mit der neuen EU-Verordnung konform gehen.

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